Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wird vom Betreiber, oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen erstellt. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht an eine bestimmte, formale Form gebunden. Sie muss jedoch aufzeigen, in welchen Punkten die Aufzuganlagen Gefährdungen aufweisen.

Für bestehende Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 (alte Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muss eine Gefährdungsbeurteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 durchgeführt worden sein. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2003 (neue Anlagen) in Betrieb gegangen sind, muss eine Gefährdungsbeurteilung längst erfolgt sein.

Gesetzliche Grundlage:

  • 3 BetrSichV (Auszug)
    Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des §7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des §4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Welchen Sinn hat die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung soll den Betreibern von Aufzügen aufzeigen, in welchen Punkten ihre Aufzuganlage/n vom Stand der Technik abweichen. Aus den ermittelten Gefährdungen sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen abzuleiten, die den Gefährdungen entgegenwirken.

Ab Juni 2015 greift die neue BetrSichV.